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Wechselrecht in der Privaten Krankenversicherung

Das im Jahr 2007 neu aufgelegte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bietet in Verbindung mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) zwei verschiedene Möglichkeiten seinen PKV-Tarif so zu verändern, dass das Ziel der Beitragsreduktion erreicht werden kann:

Neben der Einführung eines branchenweit einheitlichen Basistarifs gibt es auch noch gem. §204 VVG das Recht auf Tarifwechsel innerhalb des aktuellen Versicherungsunternehmens.

Was besagt der § 204 VVG ?

§ 204 Tarifwechsel 

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; [...] 

§ 204 VVG regelt also die Rechte eines privat Krankenversicherten in Bezug auf einen Tarifwechsel. Er ist sozusagen die Neufassung des früheren § 178 VVG, der es PKV-Versicherten schon seit 1994 ermöglicht innerhalb der eigenen Versicherung in einen anderen Tarif zu wechseln, den diese anbietet. Da viele vor allem ältere Versicherungsnehmer noch zu veralteten, teilweise sogar schon geschlossenen (also nicht mehr angebotenen) Tarifen versichert sind, die oft teuer und mit nicht mehr zeitgemäßen Bedingungen ausgestattet sind, versuchen Versicherer immer noch mithilfe verschiedenster Begründungen einen Wechsel in günstigere Tarife abzulehnen. Diese neue Regelung  aus §204 VVG ist deshalb insbesondere für die Zielgruppe mit lange bestehenden Tarifen sehr interessant.

Dem Versicherungsnehmer wird durch diese gesetzliche Regelung das Recht eingeräumt, auf Antrag bei seinem Versicherer in einen anderen Tarif zu wechseln, sofern der Versicherungsschutz des angestrebten Tarifes mit dem bisherigen Versicherungsschutz identisch ist. Die Versicherer sind nach § 6 Abs. 4 VVG gegenüber ihren Kunden sogar zur Auskunft und Beratung verpflichtet. Allerdings sieht die Praxis hier anders aus, da die meisten Krankenversicherer diese Option nicht gerne unterstützen. Der Vorteil für den Versicherungsnehmer ist nämlich, dass alle aus dem alten Tarif erworbenen Rechte, Altersrückstellungen inbegriffen, angerechnet werden müssen, was häufig zu deutlichen Beitragseinsparungen führt.

Der Versicherer kann von dem Versicherten zwar im Gegenzug einen Risikozuschlag verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren, sofern die Leistungen des Tarifes, in den dieser wechseln will, höher sind als die des bisherigen Tarifs, jedoch nur für den Teil, der die aktuellen Leistungen übersteigt. Auch in Betracht kommt eine Wartezeit für mögliche höhere Ansprüche. Durch die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses in Bezug auf die höheren Leistungen kann der Versicherte Risikozuschläge grundsätzlich vermeiden. Wer alle Möglichkeiten geschickt zu seinen Gunsten ausnutzt, kann enorm Beiträge sparen ohne dabei auf gewohnte Tarifmerkmale verzichten zu müssen.

Falls man sich dafür entscheidet den Wechsel nach §204 VVG innerhalb der eigenen Versicherungsgesellschaft durchzuführen, sollte man sich nicht entmutigen lassen, falls der Krankenversicherer nicht sofort problemlos mitspielt. Fragen Sie schriftlich nach und setzen Sie eine angemessene Frist zur Bearbeitung bei Ihrem Unternehmen. Verlangen Sie ausdrücklich einen Tarifwechsel gemäß §204 VVG und dem Hinweis, die Mehrleistungen ausschließen zu wollen, falls eine Risikoprüfung einen Abschluss sonst verhindert.

“Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte unterbreiten Sie mir für meinen Vertrag Nr. ….. ein Angebot für einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG. Sollten keine leistungsgleichen Tarife vorhanden sein, so unterbreiten Sie mir bitte ein Angebot unter Ausschluss der Mehrleistungen. Ergeben sich Verschlechterungen in dem neuen Tarif, so informieren Sie mich bitte schriftlich über solche.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich ein Interesse an einer Prämiensenkung habe und daher einen solchen Tarifwechsel ernsthaft in Erwägung ziehe.”

Honorarberater oder Versicherungsberater helfen Ihnen bei der Klärung welcher Weg für Sie der richtige sein kann (Basistarif oder Wechsel nach §204 VVG), bei der Suche nach einem geeigneten Tarif und ggf. bei der Umstellung und Abwicklung mit dem Versicherer. Da hier keine Provision fällig wird, werden Versicherungsvertreter sowie ihre Gesellschaften kein Interesse daran haben, Sie dabei zu unterstützen.