EuGH: Millionen Verbraucher können nun widerrufen
Rechtsanwälte Stenz & Rogoz 06.05.2020 Finanzierung
Es ist ein Paukenschlag, der aus Luxemburg zu vernehmen ist: Der Europäische Gerichtshof hat am 26.03.2020 auf Vorlagefrage des Landgerichts Saarbrücken im Verfahren C-66/19 entschieden, dass eine Widerrufsinformation der Sparkasse - diese wies die in nahezu allen deutschen Darlehensverträgen ausgewiesene Kaskadenverweisung auf - europarechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
Konkret fordert der EuGH, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt. Außerdem steht die Richtlinie dem entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist (sog. Kaskadenverweisung). Dieser Kaskadenverweis findet sich in praktisch allen Darlehensverträgen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden. Er lautet:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Der EuGH kritisiert, dass sich in § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht etwa eine Auflistung abgedruckt ist, welche Pflichtangaben im Darlehensvertrag enthalten sein müssen. Vielmehr ist dort erneut eine für den Verbraucher unzumutbare Weiterverweisung folgenden Inhalts enthalten.
Bindet das EU-Urteil deutsche Gerichte?
Auf europäischer Ebene unterscheidet man generell zwischen Verordnungen und Beschlüssen einerseits und Richtlinien andererseits. Während Verordnungen und Beschlüsse ab dem Tag ihres Inkrafttretens automatisch in der gesamten EU gelten, müssen Richtlinien von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege der sog. Vorabentscheidung dazu Stellung genommen, ob diverse verbraucherschützende Vorschriften in der Richtlinie 2008/48 von Deutschland richtig umgesetzt wurden. Der EuGH ist zu dem - auch für die Juristen überraschend deutlichem - Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall war.
Allerdings ist folgendes zu beachten: Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der EU-Verträge (Art. 19 EUV). Die Urteile des EuGH sind an und für sich bindend für die Institutionen der Union wie auch für die Mitgliedstaaten. Bergmann (veröffentlicht im Handlexikon der Europäischen Union, 5. Auflage, 2015) weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof auch auf die Bereitschaft der Mitgliedstaaten angewiesen ist, freiwillig den Urteilen Folge zu leisten; das heißt die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und der Union müssen miteinander kooperieren.
Jedenfalls in den Fällen, in denen Banken oder Sparkassen ihren Kunden Widerrufsinformationen erteilten, die nicht aufgrund sprachlicher oder gestalterischer Abweichungen in den Genuss der sog.Gesetzlichkeitsfiktion (oder Richtigkeitsfiktion) kamen, wird sich das Urteil unserer Einschätzung nach erheblich zu Gunsten der Verbraucher auswirken. Die Oberlandesgerichte in Düsseldorf (Beschluss vom 31.03.2020, Aktenzeichen I-6 U 160/19) und Köln (Beschluss vom 06.04.2020, Aktenzeichen: 12 U 52/19) haben das Urteil des EuGH jeweils als nicht bindend angesehen. Das OLG Düsseldorf hat übersehen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien lediglich ergibt, dass sich der deutsche Gesetzgeber Gedanken darüber gemacht hat, wie ein Muster einer Widerrufsbelehrung aussehen kann. Der Gesetzgeber hat aber gerade keine Aussage getroffen, dass eine Belehrung, die sich nicht am Muster orientiert - und damit keiner Richtigkeitsfiktion unterliegt - den Kaskadenbeweis enthalten darf. Kursorisch hat der BGH in einem noch nicht veröffentlichten Beschluss Stellung genommen. Nach Einschätzung der Kanzlei Stenz & Rogoz wird sich der Bundesgerichtshof in Kürze nochmals mit dem Kaskadenverweis befassen müssen. Denn das deutsche (!) Recht war - dies hat der BGH noch nicht gewürdigt - sogar verbraucherfreundlicher als die EU-Verbraucherkreditlinie: So ist der Darlehensgeber dort klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts aufzuklären. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 spricht lediglich davon, dass diese Informationen in klarer und prägnanter Form zu erteilen sind. Damit ist das deutsche Schutzniveau also höher als das europäische.
Der Rechtsansicht des BGH (Beschluss vom 19.03.2019, Aktenzeichen: XI ZR 44/18) widerspricht der EuGH eindeutig. U.a. führt es aus, dass die Richtlinie sehr wohl auf Immobilardarlehensverträge anwendbar sei.
Doch auch in den Fällen, in denen Banken und Sparkassen Widerrufsinformationen eins zu eins übernommen haben, erwartet die Kanzlei Stenz & Rogoz zumindest, ein großzügiges Entgegenkommen der Kreditinstitute. Aus höchster Instanz wurden den Verbrauchern nunmehr bescheinigt, dass sie - unabhängig vom Vorliegen einer Gesetzlichkeitsfiktion - nicht verständlich über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden. Es wäre ein starkes Stück, so Rechtsanwältin Rogoz in einer ersten Reaktion auf das EuGH-Urteil, wenn sich Banken auf eine formale Position zurückzögen.
Das bedeutet das Urteil für Sie:
Das Urteil erging zwar gegen die Kreissparkasse Saarlouis. Betroffen davon sind grundsätzlich sämtliche in Deutschland von 2010 bis 2016 verwendete Widerrufsinformationen. Das ist nicht nur unsere Meinung. So titelt etwa die Süddeutsche: "Millionen Verbraucher können Kreditverträge widerrufen". Die FAZ schreibt: "Der Europäische Gerichtshof macht Millionen deutscher Verbraucher glücklich." N-TV schreibt von einer "Sensation beim Widerrufsjoker".
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